Aus dem Newsletter vom SFV entnommen: Die Bundesnetzagentur weist auf ihrer Internetseite auf eine geänderte Mitteilungspflicht ab dem Abrechnungsjahr 2017 hin: „…Seit dem Abrechnungsjahr 2017 sind Eigenversorger und sonstige selbst erzeugende Letztverbraucher nicht mehr zur jährlichen Mitteilung gegenüber der Bundesnetzagentur verpflichtet. Die bisherige Verpflichtung wurde dahingehend geändert, dass diese Marktteilnehmer nun lediglich auf Verlangen der Bundesnetzagentur Daten in elektronischer Form vorlegen müssen (§ 76 Abs. 1 S. 3 EEG). Die
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