25.Januar 2018
Aus dem Newsletter vom SFV entnommen:
Die Bundesnetzagentur weist auf ihrer Internetseite auf eine geänderte Mitteilungspflicht ab dem Abrechnungsjahr 2017 hin:
„…Seit dem Abrechnungsjahr 2017 sind Eigenversorger und sonstige
selbst erzeugende Letztverbraucher nicht mehr zur jährlichen Mitteilung gegenüber der Bundesnetzagentur verpflichtet. Die bisherige Verpflichtung wurde dahingehend geändert, dass diese Marktteilnehmer nun lediglich auf Verlangen der Bundesnetzagentur Daten in elektronischer Form vorlegen müssen (§ 76 Abs. 1 S. 3 EEG).
Die Eigenversorger und sonstigen selbst erzeugenden Letztverbraucher, von denen die Angaben nach § 74a EEG verlangt werden, werden von der Bundesnetzagentur gesondert kontaktiert. Es gelten für die Vorlage der Angaben nicht die gesetzlichen Fristen nach § 76 EEG (28. Februar bzw. 31. Mai).
Die Mitteilungspflichten gegenüber den Netzbetreibern bleiben hingegen unverändert bestehen…..“
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